Neuwertige Kleidung, die niemand kauft, darf in der EU nicht mehr
einfach im Müll landen. Seit dem 19. Juli 2026 verbietet die
europäische Ökodesign-Verordnung großen Unternehmen,
unverkaufte Textilien, Schuhe und bestimmte Modeaccessoires zu
vernichten. Die Ware muss weiterverkauft, gespendet oder
aufgearbeitet werden. Was sich für Verbraucher und den
Einzelhandel ändert.
Jedes Jahr werden in Europa Millionen neuwertige Kleidungsstücke
und Schuhe vernichtet, weil sie sich nicht verkaufen lassen oder als
Retoure zurückkommen. Allein in Deutschland schätzt die
Europäische Kommission die Zahl der jährlich retournierten
Artikel auf rund 20 Millionen. Die dabei entstehenden CO₂-Emissionen
beziffert Brüssel europaweit auf 5,6 Millionen Tonnen. Mit der
sogenannten ESPR-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products
Regulation) setzt die EU dieser Praxis jetzt klare Grenzen.
Was sich ab sofort ändert
Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen mit
mindestens 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro
Jahresumsatz unverkaufte Kleidung, Schuhe und bestimmte Modeaccessoires
nicht mehr wegwerfen oder zerstören. Stattdessen müssen sie
die Ware weiterverkaufen, an gemeinnützige Organisationen spenden,
wiederverwenden oder aufarbeiten lassen. Gleichzeitig sind die
betroffenen Unternehmen verpflichtet, offenzulegen, wie viele Produkte
sie bisher entsorgt haben - das schafft Transparenz und macht
Überproduktion sichtbar.
Ab dem 19. Juli 2030 greift die Regelung dann auch für
mittelgroße Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten oder
über 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Kleinst- und Kleinunternehmen
bleiben dauerhaft ausgenommen.
Welche Ausnahmen gelten
Komplett ohne Ausnahme kommt auch diese Verordnung nicht aus. Die
Vernichtung bleibt dann erlaubt, wenn die Ware ein Sicherheits- oder
Gesundheitsrisiko darstellt, wenn gesetzliche Vorgaben gegen eine
Weitergabe sprechen, oder wenn die Produkte so stark beschädigt
sind, dass eine Wiederverwendung ausgeschlossen ist. Fabrikneue Ware,
die lediglich nicht zum gewünschten Preis verkauft werden konnte,
fällt nicht unter diese Ausnahmen. An den Rechten der
Verbraucher beim
Umtausch gekaufter Waren
ändert sich durch die neue Verordnung nichts.
Was Bundesumweltminister Schneider sagt
Bundesumweltminister Carsten Schneider begrüßt die neuen
Regeln. "Unverkaufte, neuwertige Kleidung und Schuhe gehören
nicht in den Müll, sondern sind wertvolle Ressourcen", so der
Minister. Ziel sei es, die Marktbedingungen für nachhaltige
Textilien zu verbessern und Überproduktion unattraktiv zu machen.
Die Durchsetzung des Verbots liegt bei den Bundesländern.
Was das für Verbraucher bedeutet
Unmittelbar spürbar dürfte die Regelung für Kundinnen
und Kunden zunächst kaum sein - sie betrifft erst einmal die
Unternehmen. Mittelfristig könnten sich aber durchaus Effekte
zeigen: Wenn Händler gezwungen sind, übrig gebliebene Ware
weiterzuverkaufen statt zu vernichten, dürften häufiger
reduzierte Restposten in den Regalen oder in
Outlet-Centern
auftauchen. Wer ohnehin lieber
Kleidung offline kaufen
möchte, könnte also künftig von einem breiteren Angebot
profitieren. Auch Second-Hand-Läden und Sozialkaufhäuser
dürften von den Spenden etwas haben.
Die Verordnung soll auch dafür sorgen, dass
Hersteller und Händler künftig bewusster produzieren und
einkaufen - was langfristig auch die Umweltbelastung der
Textilwirtschaft senken würde. Die Regeln sind Teil des
europäischen Green Deal und der Kreislaufwirtschaftsstrategie, mit
der nachhaltige Produkte zum Standard im EU-Binnenmarkt werden sollen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 18. Juli 2026
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Tjark ist Webmaster von Offline-einkaufen.com und verantwortet
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